Parkieren
Die Ordnung auf den verkehrsfreien, oberirdischen Ebenen (Wege, Plätze) sowie die Benützung der Besucherparkplätze Ost und West sind im richterlichen Verbot geregelt.
Das Befahren des allgemeinen Fahrverbots kann für den kurzzeitigen Warenumschlag gestattet werden. Handwerker erhalten für die Zeit ihres Arbeitseinsatzes eine Parkkarte, die berechtigt, das Fahrzeug auf den Besucherparkplätzen abzustellen. Diese kann bei der Betriebszentrale Jupiterstrasse 11 bezogen werden.
Das Einhalten des allgemeinen Fahrverbots wird kontrolliert. Bei unerlaubtem Befahren und/oder Parkieren wird eine Umtriebs-Entschädigung ausgestellt.